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die Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft gemäss Kantonsverfassung ihre Aufgaben weiterhin in einem angemessenen Autonomie-Rahmen erfüllen können; |
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die Einwohnerinnen und Einwohner durch Respektierung des Subsidiaritätsprinzips in möglichst vielen Themenfeldern ihre demokratischen Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können; |
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den Einwohnergemeinden ein finanzieller und sachlicher Handlungsraum zur Erfüllung selbstbestimmter Aufgaben erhalten bleibt; |
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die Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten dank kollegialer Kontakte eine einfache und unkomplizierte Zusammenarbeit pflegen können; |
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die historisch gewachsene Stellung des Gemeindpräsidiums erhalten bleibt. |